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   VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311   

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VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311 (https://dejure.org/2023,7511)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.03.2023 - 16b DS 23.311 (https://dejure.org/2023,7511)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. März 2023 - 16b DS 23.311 (https://dejure.org/2023,7511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BDG § 38 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; BDG § 63 Abs. 1; BBG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Disziplinarische Ahndung von Betäubungsmittelvergehen eines Polizeibeamten auf Probe

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.11.2019 - 2 VR 3.19

    Vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, B.v. 28.11.2019 - 2 VR 3.19 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 16a DS 19.2159 - juris Rn. 20) auf der Grundlage der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel - für eine eingehende Beweisaufnahme ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (BVerwG, B.v. 19.1.2006 - 2 WBD 6.05 - juris Rn. 24) - keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen.

    Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, B.v. 28.11.2019 - 2 VR 3.19 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung nach § 13 BDG insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden) bestimmend sein (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 24; B.v. 30.3.2022 - 2 B 46.21 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 D 82.95

    Beamtenrecht: Disziplinarmaßnahme wegen unerlaubten Erwerbs von

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Die disziplinarrechtliche Reaktion ist damit auch - insoweit subjektiv bezogen - davon abhängig, wie sich das zu würdigende Versagen vor dem Hintergrund der Gesamtpersönlichkeit des Beamten darstellt, speziell bei Eigengebrauchsfällen davon, ob eine charakterliche Labilität im Umgang mit Drogen erkennbar geworden ist (BVerwG, U.v.7.5.1996 - 1 D 82.95 - juris Rn. 14; U.v. 12.10.2010 - 2 WD 44.09 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 D 58.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen wegen Herbeiführung einer Heroinabhängigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 - juris Rn. 32) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.) Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens "angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O. Rn. 46).
  • BVerwG, 18.06.2014 - 2 B 55.13

    Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Das außerdienstliche Fehlverhalten hat nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG disziplinarrechtliche Bedeutung, weil es sich um Straftaten handelt, deren Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt (BVerwG, B.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 22.03.2016 - 2 B 43.15

    Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Der Antragsteller lässt zwar schriftsätzlich vortragen, dass durch einen entsprechenden Nachweis der Drogenfreiheit sowie weitergehender Rehabilitationsmaßnahmen ein weiteres Fehlverhalten für die Zukunft ausgeschlossen werden könne, etwaige Therapiemaßnahmen können jedoch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur mildernd berücksichtigt werden, wenn das Ergebnis der Therapie positiv ausfällt und eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (BVerwG, B.v. 22.3.2016 - 2 B 43.15 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2022 - 2 B 46.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden) bestimmend sein (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 24; B.v. 30.3.2022 - 2 B 46.21 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.03.2023 - 16b DS 23.311
    Die disziplinarrechtliche Reaktion ist damit auch - insoweit subjektiv bezogen - davon abhängig, wie sich das zu würdigende Versagen vor dem Hintergrund der Gesamtpersönlichkeit des Beamten darstellt, speziell bei Eigengebrauchsfällen davon, ob eine charakterliche Labilität im Umgang mit Drogen erkennbar geworden ist (BVerwG, U.v.7.5.1996 - 1 D 82.95 - juris Rn. 14; U.v. 12.10.2010 - 2 WD 44.09 - juris Rn. 33).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 B 48.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis i.R.e. Dienstvergehens durch

  • BVerwG, 10.12.1985 - 1 D 76.85

    Beamtenpflicht - Erhaltung der Dienstfähigkeit - Fahrlässige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2022 - 31 A 1572/21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden

  • BVerwG, 05.07.2006 - 1 D 5.05

    Auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung; Polizeimeister; teils

  • BVerwG, 10.12.1987 - 1 DB 29.87

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 16a DS 19.2159
  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589

    Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von

    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 - juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 17.01.2024 - 16a D 21.2138

    Polizeibeamtin, Entfernung aus dem Dienst, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 - juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09 - juris Rn. 34) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O.) Indes wird das disziplinare Gewicht eines solchen einschlägigen Fehlverhaltens angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich von den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmt (BVerwG, U.v. 14.5.1997 a.a.O. Rn. 46).
  • VG Lüneburg, 24.04.2023 - 8 A 2/22

    Disziplinarverfügung; Ecstasy; Geldbuße; Kürzung der Dienstbezüge; Geldbuße wegen

    Für die disziplinare Einstufung von Verstößen ist zunächst - objektiv - leitend, dass ein Zuwiderhandeln gegen die mit dem Betäubungsmittelgesetz verfolgten staatlichen Schutzziele eine "grob sozialschädliche Haltung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 -, juris Rn. 32) offenbart, weshalb das Anliegen des Gesetzgebers, "mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren, für die disziplinare Relevanz einschlägigen Fehlverhaltens von erheblicher Bedeutung ist" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 1 D 58.96 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 -, juris Rn. 18).

    Die disziplinarrechtliche Reaktion ist damit auch - insoweit subjektiv bezogen - davon abhängig, wie sich das zu würdigende Versagen vor dem Hintergrund der Gesamtpersönlichkeit des Beamten darstellt (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2023 - 16b DS 23.311 -, juris Rn. 18).

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